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BGH - Entscheidung vom 25.09.2007

VI ZR 19/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 828

Fundstellen:
WuM 2007, 649

BGH, Beschluß vom 25.09.2007 - Aktenzeichen VI ZR 19/07

DRsp Nr. 2007/18177

Haftung der Eltern für die Inbrandsetzung eines Reiterhofs durch ihre Kinder

Es gibt keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung, dass Eltern damit rechnen müssen, dass ihr Kind auf einem Reiterhof Feuerzeuge und Streichhölzer findet.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 828 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Für die Auffassung des Klägers, die Beklagten hätten damit rechnen müssen, dass ihr Kind auf dem Reiterhof Feuerzeuge und Streichhölzer finden werde, fehlt es im Hinblick auf die durch solche Gegenstände erhöhte Gefahr für das auf einem Hof gelagerte Stroh und Heu am erforderlichen Vortrag näherer Umstände in der Tatsacheninstanz; einen Satz der Lebenserfahrung im Sinne der Nichtzulassungs- beschwerde vermag der Senat nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht hat die Beweislastverteilung nicht verkannt und auch das Ergebnis der Parteianhörung ohne Rechtsfehler gewürdigt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 68.195,89 EUR

Vorinstanz: OLG Celle, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 99/06
Vorinstanz: LG Hannover, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 81/04
Fundstellen
WuM 2007, 649