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BGH - Entscheidung vom 30.01.2007

4 StR 570/06

Normen:
StPO § 45 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 4 StR 570/06

DRsp Nr. 2007/4747

Glaubhaftmachung bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen

Das Erfordernis der Glaubhaftmachung gilt auch für die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags, also auch das Einhalten der von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO normierten Wochenfrist.

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Verurteilten mit dem am 13. April 2006 in seiner Anwesenheit verkündeten Urteil wegen Betruges in 27 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit einem am 19. Oktober 2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der derzeitige Verteidiger des Verurteilten gegen das Urteil Revision eingelegt und hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 2006 zutreffend ausgeführt:

"Die Revision ist verspätet, weil sie nicht gemäß § 341 Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt worden ist.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO kann nicht gewährt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte das Einhalten der von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO normierten Wochenfrist ausreichend gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht hat. Dieses Erfordernis gilt auch für die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 45 Rdnr. 6). Der derzeitige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt J., hat zwar bestätigt, den Angeklagten im Telefonat vom 19. Oktober 2006 darauf hingewiesen zu haben, dass offensichtlich kein Revisionsverfahren betrieben worden sei. Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass der gerichtserfahrene Angeklagte trotz der Zustellung der Ladung zum Strafantritt vom 31. August 2006 noch über [richtig: einen Monat] von der Durchführung des Revisionsverfahrens ausgegangen ist, ohne sich bei seinem ursprünglichen Verteidiger, Rechtsanwalt D., über dessen Verlauf zu erkundigen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Der Angeklagte hat jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Revisionseinlegungsfrist einzuhalten. Seine schlichte - vom derzeitigen Verteidiger ohne eigene entsprechende Wahrnehmung lediglich wiedergegebene - Erklärung, Rechtsanwalt D. habe die Revision entgegen dem ausdrücklichen Auftrag vom 18. April 2006 nicht eingelegt, reicht als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 6)."

Vorinstanz: LG Bochum, vom 13.04.2006