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BGH - Entscheidung vom 29.11.2007

IX ZR 18/06

Normen:
BGB § 426 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 29.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 18/06

DRsp Nr. 2007/24000

Formulierung des Urteilstenors bei gesamtschuldnerischer Mithaftung

Bei der Fassung des Urteilstenors hat die gesamtschuldnerische Mithaftung eines weder mitverklagten noch bereits verurteilten Dritten außer Betracht zu bleiben (BGH - III ZR 191/98 - 17.05.1990).

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Das Berufungsgericht ist in Ausübung des ihm eröffneten tatrichterlichen Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vorstand B. aus den ohne Mitwirkung der Beklagten vereinbarten Vergütungsabreden für den hier gegebenen Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung keine Ansprüche auf Zahlung von Übergangsgeld erworben hatte, so dass die von der Klägerin lediglich erwogene Anrechnung ohne den Beratungsfehler verbliebener Ansprüche einer Grundlage entbehrt. Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Urteilstenor ist rechtsfehlerfrei gefasst, weil die gesamtschuldnerische Mithaftung eines weder mitverklagten noch bereits verurteilten Dritten außer Betracht zu bleiben hat (BGH, Urt. v. 17. Mai 1990 - III ZR 191/88, NJW 1990, 2615 f.).

Der Senat sieht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen einer Beschwerde stattzugeben ist.

Vorinstanz: KG, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 49/05
Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 9/04