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BGH - Entscheidung vom 24.05.2007

VII ZR 213/06

Normen:
AGBG § 9 Abs. 1

Fundstellen:
NZBau 2007, 780

BGH, Beschluß vom 24.05.2007 - Aktenzeichen VII ZR 213/06

DRsp Nr. 2007/12831

Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherungseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes Anfordern

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die einen Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche vorsieht, der durch Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist auch dann unwirksam, wenn dem Auftragnehmer die Befugnis eingeräumt wird, die Hinterlegung des Sicherheitseinbehalts zu verlangen.

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Ein die Zulassung der Revision erfordernder Grund, § 543 Abs. 2 ZPO , liegt nicht vor.

Der Senat nimmt Bezug auf seine Entscheidung in der Sache VII ZR 210/06.

Soweit die Klage auf Bürgschaften gestützt wird, denen Sicherungsvereinbarungen zugrunde liegen, in denen nicht ausdrücklich eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gefordert wird, besteht ebenfalls kein Grund zur Zulassung der Revision. Zu Unrecht ist die Beschwerde der Auffassung, das Berufungsurteil sei unrichtig und es bestehe Wiederholungsgefahr. Da die Anforderungen an die Bürgschaft in der Sicherungsabrede nicht abschließend beschrieben waren, hat das Berufungsgericht zutreffend die im Urteil des Senats vom 2. März 2000 - VII ZR 475/98 (BauR 2000, 1052 = NZBau 2000, 285 = ZfBR 2000, 332 ) entwickelten Grundsätze herangezogen.

Vorinstanz: OLG München, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1838/06
Vorinstanz: LG München I, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 7613/05
Fundstellen
NZBau 2007, 780