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BGH - Entscheidung vom 03.04.2007

3 StR 40/07

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 3 StR 40/07

DRsp Nr. 2007/8995

Feststellungen zum Vorsatz beim Drogenkurier und nicht erkennbarem Motiv

Der Vorsatz bei einem Drogenkurier bedarf besonderer Ausführungen im Urteil, wenn ein Motiv für die Begehung eines gefährlichen Transports bei einem fast 70 Jahre alten, bis dahin unbestraften Angeklagten nicht erkennbar ist, auch weil eine Kurierlohn oder eine sonstige Entlohnung weder vereinbart noch zu erwarten war.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte - was zumindest sehr nahe liegt - von Anfang an in das Rauschgiftgeschäft eingebunden war. Sie hat angenommen, er sei zunächst arglos gewesen und habe erst zu dem Zeitpunkt den bedingten Vorsatz gefasst, in dem er die im Kofferraum des Fahrzeugs befindliche Sporttasche wahrnahm.

Diese Annahme findet in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Stütze. Insbesondere teilt das Urteil nicht mit, aus welchem Beweggrund es der Angeklagte billigend in Kauf genommen haben soll, den gefährlichen Transport von Heroin in einer Menge von 9,5 kg zu übernehmen. Ein entsprechendes Motiv des fast 70 Jahre alten, bis dahin unbestraften Angeklagten für einen solchen Entschluss lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Erörterung eines Beweggrundes hätte es hier jedoch angesichts der weiteren Feststellungen der Strafkammer, insbesondere zur Ausnutzung des Angeklagten durch die Hintermänner des Drogengeschäfts, zu seiner anfänglichen Arglosigkeit, zum Fehlen eines vereinbarten Kurierlohns und dazu, dass sich der Angeklagte auch in dem Zeitpunkt seines Entschlusses zur Rückführung des Fahrzeugs keinerlei Entlohnung erhoffen konnte, bedurft, um die Annahme vorsätzlichen Handelns des Angeklagten in Bezug auf das in der Sporttasche befindliche Rauschgift zu tragen.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 13.11.2006