Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 02.04.2007

II ZR 265/06

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 02.04.2007 - Aktenzeichen II ZR 265/06

DRsp Nr. 2007/7710

Festsetzung des Werts für die Nichtzulassungsbeschwerde

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Da der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der Beklagten und der E. GmbH & Co. KGaA vollzogen ist, das Feststellungsurteil nur inter partes wirkt und sich damit die Unwirksamkeitsfolgen auf die Parteien dieses Rechtsstreits beschränkten, richtet sich das Abwehrinteresse der Beklagten gegen die Urteilswirkungen nach dem Wert der Beteiligungen der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 3 ZPO ). Dieser beträgt für den Kläger zu 1 ca. 2.454,20 EUR und für den Kläger zu 2 ca. 3.272,30 EUR. Diese Werte sind zusammenzurechnen, da es sich um zwei eigenständige stille Gesellschaftsbeteiligungen handelt, so dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht anwendbar ist.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 60/05
Vorinstanz: LG Heilbronn - 21 O 143/04 KfH - 7.9.2005,