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BGH - Entscheidung vom 28.11.2007

XII ZB 122/07

Normen:
KostO § 99 Abs. 3 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 28.11.2007 - Aktenzeichen XII ZB 122/07

DRsp Nr. 2008/1113

Festsetzung des Streitwerts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren

Normenkette:

KostO § 99 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Zugleich wurde der Beschwerdewert auf 1.900 EUR festgesetzt.

Auf Gegenvorstellung der Antragstellerin hat der Senat den Beschwerdewert mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 abändernd auf 1.000 EUR festgesetzt.

Dagegen richtet sich die erneute Gegenvorstellung der Antragsgegnerin, mit der sie geltend macht, "ihr Anteil" an dem Streitwert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (1.900 EUR) habe nur 26 % betragen.

Die Eingabe der Antragstellerin beruht offensichtlich auf einem Missverständnis des Zusammenspiels zwischen der Kostenquote der Kostengrundentscheidung einerseits und dem Gebührenstreitwert andererseits, aus dem sich die Verfahrenskosten errechnen.

Richtig ist, dass der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht 1.900 EUR betrug und die sich daraus ergebenden Verfahrenskosten zu 26 % von der Antragstellerin und zu 74 % vom Antragsgegner zu tragen waren. Diese Kostenentscheidung beruht darauf, dass die Antragstellerin in jenem Verfahren erfolgreich war.

Im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof ist die Antragstellerin hingegen in vollem Umfang unterlegen, weil ihre Rechtsbeschwerde nicht zulässig war. Deshalb waren ihr die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten, die sich aus dem nunmehr zutreffend mit 1.000 EUR (§ 99 Abs. 3 Nr. 1 KostO ) festgesetzten Gebührenstreitwert errechnen, zu 100 % aufzuerlegen.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 02.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 39/06
Vorinstanz: AG Schwetzingen, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 82/04