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BGH - Entscheidung vom 22.03.2007

V ZR 144/06

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen V ZR 144/06

DRsp Nr. 2007/7526

Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Verfahren betreffend die Auflassung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem bebauten Grundstück

Der Wert des Beschwerdegegenstandes in einem Verfahren auf Auflassung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem bebauten Grundstück bemisst sich nach dem hälftigen Wert der Grundstücke.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Im Beschwerdeverfahren vor dem Senat hat der Kläger sein Klageziel, die Verurteilung des Beklagten zur Auflassung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem bebauten Grundstück von 2.650 m2 Größe und von 42.362 m2 Ackerland, weiterverfolgt. Der Wert dieses Beschwerdegegenstands bemisst sich nach dem hälftigen Wert dieser Grundstücke. Für dessen Berechnung ist die von dem Kläger vorgelegte Auskunft des Landesamts für Vermessung und Geoinformation des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2005 nur eingeschränkt brauchbar, weil sie die tatsächliche Nutzung des bebauten Grundstücks nicht berücksichtigt. Dessen Wert schätzt der Senat aufgrund der detaillierten Angaben des Beklagten. Damit berechnet sich der Gegenstandswert wie folgt:

Wert des Ackerlandes (abgerundet) 25.000 EUR,

Wert des bebauten Grundstücks

Grund und Boden 40.000 EUR

Scheune 29.000 EUR

Wohnhaus 9.000 EUR = 78.000 EUR,

zusammen 103.000 EUR.

Davon die Hälfte ergibt 51.500 EUR.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 31/06
Vorinstanz: LG Halle, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 500/04