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BGH - Entscheidung vom 23.05.2007

1 StR 165/07

Normen:
StPO § 72 § 244 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 1 StR 165/07

DRsp Nr. 2007/10813

Festlegung der Untersuchungsmethoden und der für das Gutachten benötigten Unterlagen

Der Sachverständige hat grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt und welche Untersuchungsmethoden er anwendet.

Normenkette:

StPO § 72 § 244 Abs. 4 ;

Gründe:

Zu der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Unbeschadet der Bedenken gegen ihre Zulässigkeit muss der Verfahrensbeschwerde der Erfolg versagt bleiben. Das Revisionsvorbringen richtet sich im Kern dagegen, dass die Strafkammer kein weiteres Sachverständigengutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Affekts bei Begehung der Tat eingeholt hat, weil das vom gerichtlich bestellten forensischen Psychiater vorgelegte schriftliche Schuldfähigkeitsgutachten unbrauchbar sei. Der Gutachter verfüge nicht über ausreichende Sachkunde, insbesondere weil er keine psychologischen Tests durchgeführt und die Exploration ohne Dolmetscher in deutscher Sprache durchgeführt habe. Die Strafkammer legt in ihrem Ablehnungsbeschluss vom 19. September 2006 nachvollziehbar dar, weshalb sie an der Sachkunde des seit 1994 in der Sektion Forensische Psychiatrie der Universität Tübingen tätigen Sachverständigen keinen Zweifel haben musste. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Sachverständige in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt und welche Untersuchungsmethoden er anwendet (BGHSt 44, 26, 33; st. Rspr.). Dass der von der Verteidigung benannte Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügt hätte und zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, legt die Revision nicht dar. Die Strafkammer legt im Gegenteil in den Urteilsgründen dar, dass der Sachverständige der Verteidigung, der sein schriftliches Gutachten im Wesentlichen auf die Einlassungen des Angeklagten zum Tathergang und nicht auf die Anklageschrift gegründet hatte, als präsentes Beweismittel in der Haupthandlung angehört (§ 245 Abs. 1 StPO ) worden ist. Nach Mitteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme "rückte er merklich von seiner zunächst vertretenen Position ab". Schließlich widerlegt die Verteidigung ihr eigenes Revisionsvorbringen, der Angeklagte habe nur unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers exploriert werden dürfen. Sie legt dem Senat eine vom Angeklagten gefertigte Stellungnahme vor, in der dieser gegenüber dem Verteidiger auf elf - in deutscher Sprache - eigenhändig verfassten Seiten das angefochtene Urteil des Landgerichts kommentiert.

Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 10.11.2006