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BGH - Entscheidung vom 10.07.2007

4 StR 112/07

Normen:
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 4 StR 112/07

DRsp Nr. 2007/14678

Fassung des Tenors bei "Vergewaltigung"

Im Fall des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist der Täter wegen "Vergewaltigung" zu verurteilen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der Christa H. verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen "an" dem Tatopfer, also mit körperlichem Kontakt, vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1992, 433 ; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 7).

Die auf Grund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs - zur Klarstellung: wegen Vergewaltigung (vgl. BGH NStZ 2000, 254 ; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 75) - führt zum Wegfall der für den Fall II. 1 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und der Gesamtstrafe. Hiervon wird die für den Fall II. 2 (wegen Vergewaltigung) rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe nicht berührt; sie kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. Juli 2007 hat dem Senat vorgelegen.

Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 06.12.2006