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BGH - Entscheidung vom 20.09.2007

IX ZB 241/06

Normen:
InsO § 7

BGH, Beschluß vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IX ZB 241/06

DRsp Nr. 2007/18167

Erledigung einer Rechtsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners eröffnet worden, kommt die Eröffnung eines weiteren Verfahrens grundsätzlich nicht in Betracht.

Normenkette:

InsO § 7 ;

Gründe:

Mit Anwaltsschriftsatz vom 5. Dezember 2005 hat der weitere Beteiligte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 hat das Insolvenzgericht den Antrag wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist mit Beschluss vom 20. November 2006 zurückgewiesen worden. Am 22. Dezember 2006 hat der weitere Beteiligte durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss einlegen lassen. Am 14. Februar 2007 ist auf den Antrag eines anderen Gläubigers hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO , § 7 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil ein Fall verfahrensrechtlicher Überholung vorliegt und der Rechtsbeschwerdeführer durch die mit der Rechtsbeschwerde angestrebte Entscheidung nicht besser gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 208/05, Rn. 1). Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch den Eröffnungsbeschluss vom 14. Februar 2007 unzulässig geworden. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners eröffnet worden, kommt die Eröffnung eines weiteren Verfahrens grundsätzlich nicht in Betracht (BGHZ 162, 181 , 183; BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589 ; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 27 Rn. 9).

Vorinstanz: LG Aurich, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 488/06
Vorinstanz: AG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 410/05