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BGH - Entscheidung vom 06.03.2007

4 StR 577/06

Normen:
StGB § 64

BGH, Beschluß vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 4 StR 577/06

DRsp Nr. 2007/6353

Erfolgsaussichten trotz früher verweigerter und abgebrochener Therapie

Erfolgaussichten können auch dann bestehen, wenn einer früher angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bereits nach einer Dauer von weniger als sechs Monaten abgebrochen werden musste, da der Angeklagte nachdrücklich jegliche weitere Mitarbeit im Rahmen einer Therapie abgelehnt hatte.

Normenkette:

StGB § 64 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die erkannte Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Urteilsfeststellungen belegen nicht die für die Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht (vgl. BVerfGE 91, 1 ). Der nunmehr 53jährige Angeklagte leidet an chronischem Alkoholismus. Er hat bisher noch keine Therapie abgeschlossen. Eine im Jahr 2001 nach § 64 StGB angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt musste bereits nach einer Dauer von weniger als sechs Monaten abgebrochen werden, da der Angeklagte nachdrücklich jegliche weitere Mitarbeit im Rahmen einer Therapie abgelehnt hatte. Er ist weiterhin therapieunwillig. Gegenüber dem vom Landgericht bestellten Sachverständigen hat er erklärt, dass er weder auf freiwilliger Basis noch gemäß § 64 StGB suchttherapeutisch behandelt werden wolle und nur eine Haftstrafe akzeptiere. In Anbetracht dessen ist die Annahme des Landgerichts, es bestehe eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs, nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Strafkammer meint - durch den Vorwegvollzug der verhängten Freiheitsstrafe bei dem sich seit dem 9. März 2006 in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten eine Bereitschaft zur Therapie noch erweckt werden könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO . Trotz des Teilerfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit seinen notwendigen Auslagen voll zu belasten.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 01.09.2006