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BGH - Entscheidung vom 20.06.2007

XII ZB 126/04

Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 S. 1 § 1587b Abs. 1 S. 1
SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
BGHReport 2008, 83
DNotZ 2008, 137
FamRZ 2007, 1719
FuR 2007, 492
MDR 2008, 31
NJW-RR 2007, 1446

BGH, Beschluß vom 20.06.2007 - Aktenzeichen XII ZB 126/04

DRsp Nr. 2007/14609

Einbeziehung von durch Wiederauffüllung für Zeiten einer früheren Ehe erworbenen Rentenanrechten in den Versorgungsausgleich

»Rentenanrechte, die in der neuen Ehe durch Entrichtung von Wiederauffüllungsbeiträgen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ) für Zeiten einer früheren Ehe erworben worden sind, unterliegen dem bei Scheidung der neuen Ehe durchzuführenden Versorgungsausgleich.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 S. 1 § 1587b Abs. 1 S. 1 ; SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Höhe des Versorgungsausgleichs.

Die am 10. Juli 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 10. Juli 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 3. Dezember 2003 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt.

In der Ehezeit (1. Juli 1981 bis 30. Juni 2003, § 1587 Abs. 2 BGB ) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geb. 19. Juni 1947) in Höhe von 395,97 EUR, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geb. am 14. April 1931) in Höhe von 642,03 EUR, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 2003. Die vom Ehemann erworbenen Anrechte beruhen teilweise - in Höhe von 232,62 EUR - auf Wiederauffüllungsbeiträgen. Mit diesen Beiträgen (in Höhe von insgesamt 59.802,21 DM = 30.576,38 EUR), die der Ehemann in der Ehe geleistet hat, hat es folgende Bewandtnis: Im Zusammenhang mit der Scheidung seiner ersten Ehe (1. November 1953 bis 31. August 1979) waren von seinem Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanrechte in Höhe von 236,90 DM, bezogen auf den 31. August 1979, auf das Rentenversicherungskonto seiner ersten Ehefrau übertragen worden. Die dadurch bedingte Minderung seiner Rentenanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist durch die Leistung der Wiederauffüllungsbeiträge vollständig ausgeglichen worden. Durch diese Beitragszahlungen sind insgesamt 899,56 Werteinheiten = 8,9956 Entgeltpunkte (§ 264 SGB VI ) begründet worden. Diese Entgeltpunkte ergeben, bezogen auf das Ende der zweiten Ehezeit, monatliche Rentenanrechte in Höhe von 232,62 EUR. Der Ehemann bezieht seit dem 1. November 1993 eine Vollrente wegen Alters.

Das Amtsgericht hat die durch die Wiederauffüllungsbeiträge begründeten Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen; es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anrechte in Höhe von (409,41 EUR - 395,97 EUR = 13,44 EUR : 2 =) 6,72 EUR auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz übertragen hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anrechte in Höhe von (409,41 EUR + 232,62 EUR - 395,97 EUR = 246,06 EUR : 2 =) 123,03 EUR auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz übertragen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die Anrechte, die der Ehemann in der Zeit der zweiten Ehe, aber für in der ersten Ehe liegende Zeiten durch Leistung von Wiederauffüllungsbeiträgen begründet hat, zum Versorgungsausgleich bei Scheidung der zweiten Ehe heranzuziehen sind. Nach dem sogenannten "In-Prinzip" seien in der Ehezeit aus dem Vermögen geleistete Beiträge auch dann der Ehezeit zuzurechnen, wenn sie für Zeiten vor der Ehe gezahlt worden seien. Es seien mithin auch solche Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden seien. So liege der Fall auch hier. Zwar habe der Ehemann lediglich sogenannte Wiederauffüllungsbeiträge geleistet, mit denen die durch den Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung seiner ersten Ehe eingetretene Minderung seiner Rentenanwartschaften ausgeglichen worden sei. Die Interessenlage sei indes dieselbe wie in Fällen, in denen die Ehegatten freiwillige oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hätten; der dem sogenannten In-Prinzip zugrunde liegende Gedanke betreffe alle diese Fallgestaltungen in gleicher Weise. Die Inanspruchnahme des Ehemannes unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Wiederauffüllungsbeiträge sei auch nicht unbillig. Dies könnte allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn die Beiträge nicht aus einem dem Zugewinnausgleich unterliegenden Vermögen gezahlt worden seien. Dafür fehle hier indes jeder Hinweis.

2. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1, § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit für die Ehegatten oder einen von ihnen in der Ehe Versorgungsanrechte begründet werden. Aus dem damit ausdrücklich festgeschriebenen "In-Prinzip" hat der Senat gefolgert, dass auch solche Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden sind. Das Ergebnis rechtfertigt sich zum einen aus dem Gedanken der Ehe als einer Versorgungsgemeinschaft, die grundsätzlich alle während der Ehe begründeten Anrechte erfasst. Es erklärt sich aber auch aus dem Zusammenwirken von Zugewinn- und Versorgungsausgleich, die beide auf dem Gedanken der gleichberechtigten Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Vermögen bzw. Versorgungsvermögen beruhen. Dieses Zusammenwirken würde gestört, wenn Versorgungsanrechte, die ein Ehegatte in der Ehe für voreheliche Zeiten erwirbt, dem Versorgungsausgleich entzogen wären. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vermögensgegenstände, die zum Erwerb dieser Versorgungsanrechte eingesetzt worden sind, ansonsten dem Zugewinnausgleich unterlägen. Denn dann wäre weder das mit diesen Mitteln erworbene Versorgungsvermögen - weil nicht für Ehezeiten begründet - als solches auszugleichen, noch wären die zu seinem Erwerb eingesetzten Vermögensgegenstände dem Zugewinnausgleich unterworfen, da sie im Endvermögen als solche nicht mehr vorhanden sind. Einer solchen Störung wird durch das "In-Prinzip" begegnet, das die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte auch dann dem Versorgungsausgleich unterwirft, wenn diese Versorgungsanrechte für voreheliche Zeiten begründet worden sind.

Diese bislang für die Nachentrichtung von Beiträgen entwickelten Grundsätze (für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge vgl. etwa Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 196 = FamRZ 1981, 1169 , vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683, 684 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 4/92 - FamRZ 1993, 292 , 293; für die Nachentrichtung von Beiträgen aufgrund einer Heiratserstattung Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB 140/96 - FamRZ 1997, 414 ) müssen auch für die Entrichtung von solchen Beiträgen gelten, mit denen ein Ehegatte in einer späteren Ehe Versorgungsanrechte, die in einer früheren Ehe begründet und aufgrund des bei Auflösung dieser früheren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleichs gemindert worden sind, wiederauffüllt (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ).

Die Besonderheiten solcher Wiederauffüllungsbeiträge stehen dem nicht entgegen. Zwar ist - worauf auch die Rechtsbeschwerde und die Beteiligte zu 1 hinweisen - das Schicksal der durch diese Beiträge begründeten Anrechte vom Versorgungsschicksal des ausgleichsberechtigten Ehegatten der früheren Ehe abhängig. Sind nämlich in den Fällen des § 4 VAHRG aus den diesem Ehegatten übertragenen oder für ihn begründeten Anrechten keine oder keine höheren als die in § 4 Abs. 2 VAHRG genannten Leistungen gewährt worden oder zu gewähren, so wird die Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht aufgrund des bei Auflösung der früheren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt; Beiträge, die zur Wiederauffüllung der aufgrund dieses Versorgungsausgleichs geminderten Anrechte geleistet worden sind, werden gemäß § 8 VAHRG erstattet. Der mit der Erstattung der Wiederauffüllungsbeiträge einhergehende Fortfall der durch sie begründeten Anrechte wirkt sich auf den bei Auflösung der späteren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich aus, wenn diese Anrechte nach dem "In-Prinzip" in diesen Versorgungsausgleich einbezogen worden sind. Denn in diesem Fall vermindert sich die Höhe der vom (bisher) ausgleichspflichtigen Ehegatten auszugleichenden Anrechte nachträglich um die durch die Wiederauffüllungsbeiträge begründeten Anrechte. Dem könnte an sich nach Maßgabe des § 10 a VAHRG durch eine Abänderung des bei Auflösung der späteren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleichs Rechnung getragen werden. Eine solche Abänderung des bei Auflösung der späteren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleichs würde allerdings dazu führen, dass der Ehegatte der späteren Ehe einerseits seiner Teilhabe an den Versorgungsanrechten, die durch die in der Ehe gezahlten Wiederauffüllungsbeiträge begründet worden sind, nachträglich verlustig geht, andererseits aber auch nicht an der Erstattung dieser Beiträge teilhat, da diese erst nach dem für den Zugewinnausgleich maßgebenden Bewertungsstichtag (§ 1384 BGB ) erfolgt ist und deshalb vom Zugewinnausgleich nicht erfasst wird. Dieses unbillige Ergebnis kann indes durch eine Anwendung der Härteklausel des § 10 a Abs. 3 VAHRG vermieden werden. Das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten, dem aus Wiederauffüllungsbeiträgen gebildete Versorgungsanrechte übertragen worden sind, verdient in solchen Fällen regelmäßig Vertrauensschutz (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 31/03 - FamRZ 2005, 2055 , 2057 betr. Versorgungsanrechte aus rechtswidrig gezahlten Beiträgen).

Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 7/04
Vorinstanz: AG Kaiserslautern, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 711/03
Fundstellen
BGHReport 2008, 83
DNotZ 2008, 137
FamRZ 2007, 1719
FuR 2007, 492
MDR 2008, 31
NJW-RR 2007, 1446