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BGH - Entscheidung vom 18.04.2007

2 StR 19/07

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 2 StR 19/07

DRsp Nr. 2007/10826

Unzulässigkeit einer nur mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision

Ist die Revision des Nebenklägers lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründet, führt dies regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Anschlusserklärung der Nebenklägerin Angela K. ist nunmehr wirksam, weil sie inzwischen volljährig geworden ist.

2. Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die Revision der Nebenklägerin Angela K. schon aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Februar 2007 unter I. dargelegten Gründen unzulässig ist.

Die Revisionen beider Nebenklägerinnen sind jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie lediglich mit der allgemeinen Sachrüge und damit unzureichend begründet wurden. Die Revisionsbegründung lässt nicht erkennen, ob die Nebenklägerinnen ein zulässiges Revisionsziel verfolgen und eine Verurteilung der Angeklagten nach strengeren Strafvorschriften erstreben, ob sie das Unterbleiben einer Verurteilung wegen der noch nicht erledigten Anklagevorwürfe (62 Taten bei dem Angeklagten P. S. und 27 Taten bei der Angeklagten M. S.) beanstanden wollen oder ob sie lediglich eine Korrektur des Strafmaßes erreichen möchten, was ihnen jedoch gemäß § 400 Abs. 1 StPO verwehrt ist. Die Beschwerdeführerinnen haben somit versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem zulässigen Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenklägerinnen berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).

Vorinstanz: LG Kassel, vom 26.06.2006