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BGH - Entscheidung vom 28.02.2007

V ZR 142/06

Normen:
BGB § 280

BGH, Beschluß vom 28.02.2007 - Aktenzeichen V ZR 142/06

DRsp Nr. 2007/6081

Darlegungs- und Beweislast bei Übernahme von Beratungspflichten durch den Verkäufer einer Eigentumswohnung

Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer seine Beratungspflichten gegenüber dem Käufer aus einem neben dem Kaufvertrag geschlossenen Beratungsvertrag verletzt hat.

Normenkette:

BGB § 280 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Das Berufungsgericht hat zwar verkannt, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Verkäufer seine Beratungspflichten gegenüber dem Käufer aus einem neben dem Kaufvertrag geschlossenen Beratungsvertrag verletzt hat. Im entscheidenden Punkt, nämlich der gebotenen Aufklärung über die Risiken des Mietpools (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, BGH-Report 2007, 100, 101 f.), hat es aber keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern das Unterbleiben der Aufklärung festgestellt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 84.485,87 EUR.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 241/05
Vorinstanz: LG Aurich, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 92/04