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BGH - Entscheidung vom 06.11.2007

X ARZ 336/07

Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 2, 4

BGH, Beschluß vom 06.11.2007 - Aktenzeichen X ARZ 336/07

DRsp Nr. 2007/21513

Bindungswirkung einer Verweisung

Die Verweisung eines Rechtsstreits ist nicht nur für das Gericht bindend, an das verwiesen ist (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ), sondern auch unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO ). Sie kann selbst von dem verweisenden Gericht nicht mehr geändert werden, da mit der Verweisung seine Zuständigkeit endet.

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2 S. 2, 4 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin hat beim Oberlandesgericht Nürnberg Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid der Beschwerdegegnerin, der Regierung von Mittelfranken, für die Entgelte für den Stromnetzzugang gemäß § 23a EnWG eingelegt.

Mit Beschluss vom 9. März 2007 hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg (4. Zivilsenat) nach Anhörung der Beteiligten für unzuständig erklärt und das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts München verwiesen. Das Oberlandesgericht München (Kartellsenat) hat sich seinerseits mit Beschluss vom 27. April 2007 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat die erneute Übernahme des Beschwerdeverfahrens abgelehnt und die Sache dem 3. Zivilsenat desselben Gerichts zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Dieser Senat hat mit Beschluss vom 5. Juni 2007 das Oberlandesgericht München zum zuständigen Gericht erklärt, welches mit Beschluss vom 2. Juli 2007 die Übernahme der Sache erneut abgelehnt und diese an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückgegeben hat. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. August 2007 in einer Parallelsache seine Zuständigkeit für die Gerichtsstandsbestimmung bejaht und das Oberlandesgericht München zum zuständigen Gericht erklärt hat, hat das Oberlandesgericht Nürnberg seinen Beschluss vom 5. Juni 2007 aufgehoben und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II. Der Bundesgerichtshof ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (Sen.Beschl. v. 20.8.2007 - X ARZ 247/07). Aus den Gründen dieses Beschlusses ist das Oberlandesgericht München aufgrund der bindenden Verweisung der Sache durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. März 2007 auch im vorliegenden Fall zuständig. Eine Aufhebung der Verweisung ist auch nach der Senatsentscheidung vom 20. August 2007 weder durch den Bundesgerichtshof noch durch das Oberlandesgericht Nürnberg möglich, da die Verweisung nicht nur für das Gericht bindend ist, an das verwiesen ist (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ), sondern auch unanfechtbar ist (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO ) und selbst von dem verweisenden Gericht nicht mehr geändert werden kann, da mit der Verweisung seine Zuständigkeit endet (Musielak, ZPO , 5. Aufl., § 329 Rdn. 13; Zöller/Greger, ZPO , 26. Aufl., § 281 Rdn. 16).

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AR 1011/07