BGH, Beschluß vom 06.03.2007 - Aktenzeichen X ZB 20/06
Bewilligung von Akteneinsicht in die Akten des Patents, des Einspruchs- und des sich daran schließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf §§ 99 Abs. 3 , 31 PatG . Die Akteneinsicht in die Akten des Patents wie die des Einspruchs- und des sich daran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach den genannten Bestimmungen frei (vgl. Sen.Beschl. v. 8.3.1983 - X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 - Akteneinsicht Rechtsbeschwerdeakten). Die Akteneinsicht ist deshalb trotz des (nicht weiter begründeten) Widerspruchs der Einsprechenden zu bewilligen. Für die Entscheidung ist der Senat auch nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde noch zuständig, nachdem sich die Akten noch beim Bundesgerichtshof befinden (Sen.Beschl. v. 21.9.1993 - X ZB 24/92, in BGH-DAT Z veröffentlicht; vgl. Busse, PatG , 6. Aufl. 2003, § 99 PatG Rdn. 47).