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BGH - Entscheidung vom 17.01.2007

2 StR 499/06

Normen:
StPO § 261

BGH, Beschluß vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 2 StR 499/06

DRsp Nr. 2007/5424

Beweiswürdigung bei Zweifeln an Wahrheit der Einlassung eines Angeklagten

Zweifel an der Wahrheit der Einlassung eines Angeklagten allein genügen nicht zum Tatnachweis, da auch ein unschuldiger Angeklagter zu seiner Verteidigung eine unwahre Einlassung vorbringen kann.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts zur Mitwirkung des Angeklagten an dem von zwei Mitgliedern einer größeren Diebesbande begangenen Einbruchsdiebstahl, bei dem Autoräder und -reifen erbeutet wurden, beruhen nicht auf einer tragfähigen Beweisgrundlage. Der Angeklagte hielt sich zur Zeit des Einbruchs in der Wohnung zweier Bandenmitglieder auf, in der er seine Schlafstelle hatte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts belegt aber nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit, dass der Angeklagte von dem geplanten Einbruch wusste, sich - ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten - der tatausführenden Bande angeschlossen und zum Mitwirken bei der Vorbereitung des Abtransports der erwarteten Tatbeute nach Rumänien bereiterklärt hatte. Das Landgericht befasst sich vornehmlich mit der Glaubhaftigkeit der Einlassung des bestreitenden Angeklagten. Die hierzu dargelegten Bedenken des Landgerichts sind zwar nicht völlig unberechtigt. Zweifel an der Wahrheit der Einlassung eines Angeklagten allein genügen aber nicht zum Tatnachweis, da auch ein unschuldiger Angeklagter zu seiner Verteidigung eine unwahre Einlassung vorbringen kann. Die übrigen vom Landgericht dargelegten Beweisumstände sind nur von geringem Indizwert. Dies gilt nicht nur für den Blickkontakt des Angeklagten mit dem mitangeklagten Bandenmitglied I. in der Hauptverhandlung als der Angeklagte sich zur Frage seiner Aussagebereitschaft erklären sollte und die unterschiedlichen Angaben zu seinen früheren Aufenthalten in Deutschland, sondern auch für die vom Landgericht zurückgewiesene Behauptung des Angeklagten, die in der Wohnung seiner Schlafstelle sichergestellten 15.000 EUR gehörten ihm. Beides belegt nicht, dass sich der Angeklagte der Diebesbande um frühere Mitangeklagte angeschlossen hatte. Für die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe als Lohn für seine zugesagte Mitwirkung an der Tat einen Anteil am Verwertungserlös der Tatbeute erhalten sollen, fehlt jeder Beweis. Insgesamt beruhen die Feststellungen daher nicht auf einer gesicherten Beweisgrundlage, sondern im Wesentlichen auf Vermutungen.

Da der Schuldspruch schon deshalb keinen Bestand hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen den Tatbeitrag des Angeklagten zu Recht als versuchte täterschaftliche Mitwirkung am schweren Bandendiebstahl gewertet hat oder ob der Angeklagte nicht vielmehr nur als Gehilfe anzusehen wäre. Auch insoweit fehlt bisher eine tragfähige Beweiswürdigung dazu, welche Bedeutung die tatausführenden Bandenmitglieder der vom Angeklagten zugesagten Mitwirkung bei der Sicherung der Tatbeute für das Gelingen des Tatvorhabens beigemessen haben. Wäre der Angeklagte jedoch als Mittäter anzusehen, dann wären ihm die Tatbeiträge der übrigen Mittäter zuzurechnen mit der Folge, dass auch für den Angeklagten eine vollendete und nicht nur eine versuchte Tat in Betracht kommt.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 11.04.2006