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BGH - Entscheidung vom 13.11.2007

3 ARs 22/07

Normen:
StPO § 13a

BGH, Beschluß vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 3 ARs 22/07

DRsp Nr. 2007/23571

Bestimmung des mit der Sache befassten Gerichts als zuständiges Gericht

Fehlt es an einer anderweitigen Zuständigkeit, kann das mit der Sache bereits befasste Gericht als zuständiges Gericht bestimmt werden.

Normenkette:

StPO § 13a ;

Gründe:

I. Am 12. Dezember 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Anzeigeerstatter beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen zwölf in Usbekistan lebende usbekische Staatsangehörige unter anderem wegen des Vorwurfs von Verbrechen gegen die Menschlichkeit erstattet. Der Generalbundesanwalt hat mit Verfügung vom 23. März 2006 gemäß § 153 f StPO entschieden, der Strafanzeige keine Folge zu geben. Am 23. Januar 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Anzeigeerstatter beim Oberlandesgericht Stuttgart beantragt, durch gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die angezeigten Personen, hilfsweise die Aufnahme von Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt anzuordnen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 24. September 2007 die Rechtssache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO vorgelegt.

II. Der Senat hat das Oberlandesgericht Stuttgart, dessen sachliche Zuständigkeit sich aus § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG i. V. m. § 7 VStGB ergibt, gemäß § 13 a StPO als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. Die Voraussetzungen des § 13 a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem örtlich zuständigen Gericht fehlt. Weder wurden die in der Strafanzeige geschilderten Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland begangen, noch liegt ein Wohn- oder Aufenthalts- oder Ergreifungsort einer der angezeigten Personen im Geltungsbereich der StPO . Unter den gemäß § 120 Abs. 1 GVG in Betracht kommenden Oberlandesgerichten hat der Senat als örtlich zuständiges Gericht das Oberlandesgericht Stuttgart bestimmt, weil dieses bereits mit der Sache befasst war.