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BGH - Entscheidung vom 16.05.2007

2 StR 154/07

Normen:
StPO § 207 Abs. 1
GVG § 76 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 317
StV 2007, 562

BGH, Beschluß vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 2 StR 154/07

DRsp Nr. 2007/10822

Besetzung des Landgerichts beim Eröffnungsbeschluss nach einer Verfahrensverbindung

Auch nach einer Verfahrensverbindung bei einer großen Strafkammer des Landgerichts muss über die Eröffnung des hinzuverbundenen Verfahrens in der Dreier-Besetzung entschieden werden.

Normenkette:

StPO § 207 Abs. 1 ; GVG § 76 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs und Hehlerei zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1. Die Verurteilung wegen Hehlerei hat keinen Bestand. Insoweit fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung eines rechtswirksamen Eröffnungsbeschlusses in Bezug auf die wegen dieses Tatvorwurfs gesondert erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Fulda vom 24. Juli 2006 zum Amtsgericht Fulda. Das Landgericht hat diese Sache zwar rechtswirksam vom Amtsgericht übernommen und mit dem bei ihm bereits rechtshängigen Verfahren wegen schweren Raubs verbunden. Der zu dem übernommenen Verfahren wegen Hehlerei in der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2006 verkündete Eröffnungsbeschluss ist jedoch nicht rechtswirksam zustande gekommen. Denn die große Strafkammer hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage wegen Hehlerei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen entschieden (vgl. BGHSt 50, 267 , 269 m.w.N.). Stattdessen erfolgte der Eröffnungsbeschluss - wie das Hauptverhandlungsprotokoll beweist und die beiden an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter bestätigt haben - während der Hauptverhandlung in der gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierten Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen. In dieser Zusammensetzung war die Strafkammer jedoch nicht zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens berufen (vgl. BGHSt aaO.). Die Strafkammer hätte zwar den Eröffnungsbeschluss auch nach Beginn der Hauptverhandlung nachholen können. Hierfür hätte es jedoch einer Unterbrechung der Hauptverhandlung und einer Beschlussfassung in der für die Eröffnungsentscheidung vorgeschriebenen Besetzung von drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der Schöffen bedurft (vgl. aaO.). Mangels wirksamer Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Tatvorwurfs der Hehlerei besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens führt (§ 206 a Abs. 1 StPO ). Damit entfallen die für die Hehlerei verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten sowie die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Übrigen ergibt die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

3. Nach der Teileinstellung des Verfahrens ist der Schuld- und Strafausspruch neu zu fassen. Dabei entfällt die Bezeichnung des schweren Raubs als "gemeinschaftlich" (vgl. BGHSt 27, 287 , 289). Der Senat schließt aus, dass sich die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Hehlerei auf die Bemessung der verbleibenden Freiheitsstrafe wegen schweren Raubs zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Vorinstanz: LG Fulda, vom 04.10.2006
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 317
StV 2007, 562