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BGH - Entscheidung vom 01.08.2007

5 StR 282/07

Normen:
StGB § 46 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 368
StV 2007, 632

BGH, Beschluß vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 5 StR 282/07

DRsp Nr. 2007/15331

Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen

Bei der Strafzumessung dürfen grundsätzlich auch ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht in das Bundeszentralregister eingetragen worden sind.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier Jahren (Angeklagter T.) und von drei Jahren (Angeklagte K.) verurteilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 2 StPO .

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht innerhalb des gemäß § 31 BtMG , § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zum Nachteil der Angeklagten pauschal deren ausländische Vorstrafen berücksichtigt. Dies hält hier rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Allerdings dürfen bei der Strafzumessung grundsätzlich auch ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht in das Bundeszentralregister eingetragen worden sind (BayObLG MDR 1979, 72; Gribbohm in LK, 11. Aufl. § 46 Rdn. 164); denn sie sind Teil des Vorlebens des Täters (vgl. § 46 Abs. 2 StGB ). Indes ermöglichen die lückenhaften Feststellungen des Landgerichts zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten dem Senat nicht die Prüfung, ob die Verwertung der Vorstrafen rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 5 StR 705/98; BayObLG MDR 1979, 72; OLG Köln NStZ 2003, 421; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38). Soweit das Urteil überhaupt vage Angaben zu den Verurteilungszeitpunkten enthält, ist ihnen zu entnehmen, dass die Vorverurteilungen jedenfalls sehr lange zurückliegen und zu einem erheblichen Teil Taten betreffen, bei denen nach deutschem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen wäre. Angesichts dieser Umstände hätte zumindest die strafschärfende Bewertung der weit zurückliegenden Vorstrafen besonderer Begründung bedurft (vgl. BGH wistra 1988, 64; StV 1992, 225 ; Tröndle/Fischer aaO. Rdn. 38a). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht.

Die Einziehung des sichergestellten Kokains und der als Transportmittel verwendeten Koffer gemäß § 74 StGB ist frei von Rechtsfehlern und kann daher bestehen bleiben.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 16.03.2007
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 368
StV 2007, 632