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BGH - Entscheidung vom 29.11.2007

IX ZR 21/06

Normen:
BGB § 675 § 280

BGH, Beschluß vom 29.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 21/06

DRsp Nr. 2007/24001

Beratungspflichten eines Rechtsanwalts

Ein Rechtsanwalt hat den Mandanten grundsätzlich so zu beraten, dass dieser den angestrebten rechtlichen Erfolg auf dem sichersten Weg erreicht. Sieht die Mandantin sich neben einem Darlehensrückzahlungsanspruch weiteren Ansprüchen anderer Personen ausgesetzt, so ist es in hohem Maße riskant, zu Zahlungen an die Dritten mit folgender Aufrechnung gegenüber dem Darlehensgeber zu raten, da diese von zahlreichen Voraussetzungen abhängig ist.

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Insbesondere liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung nicht vor.

Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 in erster Linie zutreffend und selbständig tragend in der unzureichenden Beratung im Zusammenhang mit der Einstellung der Darlehensrückzahlung gesehen. Die vom Beklagten zu 1 empfohlene Zahlung an die Tochter mit folgender Aufrechnung gegenüber dem Darlehensgeber war in hohem Maße riskant und von zahlreichen Voraussetzungen abhängig. Unter Beachtung des Grundsatzes des sichersten Weges (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98, WM 1999, 647 , 648) hätte der Beklagte zu 1 dazu raten müssen, weiterhin das Darlehen zurückzuzahlen. Landgericht und Berufungsgericht haben festgestellt, dass die Klägerin bei entsprechender Belehrung über die Risiken des vorgeschlagenen Weges weiterhin das Darlehen zurückgeführt hätte, da ihr beide Zahlungen nicht möglich gewesen seien. Dann wäre der restliche Darlehensanspruch getilgt gewesen. Bei Erlass des Mahnbescheides war der Schaden bereits eingetreten. Bei zurückgezahltem Darlehen wäre die Klägerin nicht verurteilt worden. Zulassungsgründe liegen insoweit nicht vor.

Die Ausführungen der Vordergerichte zur mangelhaften Führung des Vorprozesses sind daher letztlich nicht entscheidungserheblich. Da der Vorprozess verloren wurde, ist der Schaden auch nicht nachträglich entfallen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO .

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 04.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1389/04
Vorinstanz: LG Trier, vom 18.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 54/04