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BGH - Entscheidung vom 13.12.2007

IX ZR 122/07

Normen:
InsO § 130 § 131

BGH, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 122/07

DRsp Nr. 2008/90

Benachteiligung der Gläubiger bei geduldeter Kontoüberziehung

Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann die Deckung in der Insolvenz des Schuldners mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden.

Normenkette:

InsO § 130 § 131 ;

Gründe:

Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; ferner hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO ).

Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer - wie im Streitfall - lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann die Deckung nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 11. Januar 2007 (BGHZ 170, 276 ) in der Insolvenz des Schuldners mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden. Die vorliegende Sache ist nicht zu einer Klärung der von dem Senat offen gelassenen Frage geeignet, ob und unter welchen Voraussetzungen die konkludente Vereinbarung einer erhöhten Kreditlinie in Betracht kommt, wenn die Bank eine an sich vertragswidrige Überziehung über einen längeren Zeitraum zulässt (Urt. v. 11. Januar 2007 aaO. Tz. 16). Von der Kontoeröffnung am 11. Februar 2004 bis zur Einlösung des letzten Schecks am 7. April 2004 ist lediglich ein Zeitraum von nicht einmal zwei Monaten verstrichen. Zudem wurde das Konto nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischenzeitlich am 8. März 2004 im Haben geführt. Angesichts dieser zeitlichen Gegebenheiten fehlt es bereits an einer längeren Dauer der geduldeten Kontoüberziehung als einer jedenfalls maßgeblichen Voraussetzung für eine konkludent vereinbarte Kreditlinie.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 107/06
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 189/06