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BGH - Entscheidung vom 08.08.2007

2 StR 285/07

Normen:
StGB § 54 Abs. 1

Fundstellen:
StV 2007, 633

BGH, Beschluß vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 2 StR 285/07

DRsp Nr. 2007/15895

Bemessung der Gesamtstrafe als eigenständiger Zumessungsschritt

Die Gesamtstrafenzumessung gemäß § 54 StGB stellt einen eigenständig zu begründenden Zumessungsschritt dar.

Normenkette:

StGB § 54 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen (II. 2, II. 7), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Fahren ohne Fahrerlaubnis (II. 1), unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (II. 3), Nötigung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (II. 4), versuchter Nötigung (II. 5) und Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (II. 6) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat mit der Sachrüge nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Im Fall II. 3 der Urteilsgründe führte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts einen Cannabis-Joint mit sich. Für diesen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln hat das Landgericht eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt.

Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, weil die Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB ) vom Landgericht nicht erkennbar geprüft worden ist. Die Verhängung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe für den Besitz einer nicht näher festgestellten, jedenfalls sehr geringen Menge Cannabis in Form eines Joints legt im Übrigen die Annahme nahe, das Landgericht habe den Schuldgehalt dieser Tat nicht hinreichend abgewogen.

2. Ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Einzelstrafe kann auch deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil die Bildung der Gesamtstrafe, in welche sie einbezogen wurde, ihrerseits nicht rechtsfehlerfrei ist.

Das Landgericht hat Einzelstrafen von zweimal einem Jahr sechs Monaten (II. 1 und II. 7), zweimal einem Jahr (II. 2 und II. 4), einmal 10 Monaten (II. 6), acht Monaten (II. 5) und drei Monaten (II. 3) verhängt. Die Gesamtstrafe von vier Jahren hat es "unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte sowie ergänzender Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs" gebildet (UA S. 31). Diese im Wesentlichen formelhafte Erwägung konnte die Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf vier Jahre nicht rechtfertigen, namentlich auch deshalb, weil der einzige gesamtstrafen-spezifische Gesichtspunkt, den das Landgericht erwähnt hat, ein den Angeklagten entlastender, für engere Zusammenziehung sprechender Zumessungsgrund war.

Der Senat kann anhand der unzureichenden Begründung nicht prüfen, ob der Tatrichter die Gesamtstrafenzumessung gemäß § 54 StGB , die ein eigenständig zu begründender Zumessungsschritt ist (vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl., § 54 Rdn. 13 m.w.N.), anhand zutreffender Maßstäbe vorgenommen hat.

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung weder zum Schuldspruch noch in den Strafaussprüchen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass der Angeklagte in den Fällen II. 1 und II. 4 nicht auch jeweils wegen tateinheitlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist - was auch bei der Strafzumessung zu seinen Lasten hätte gewertet werden müssen -, beschwert ihn nicht.

Vorinstanz: LG Gera, vom 12.02.2007
Fundstellen
StV 2007, 633