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BGH - Entscheidung vom 22.03.2007

V ZB 152/06

Normen:
ZPO § 765a
ZVG § 180 Abs. 1, 3

Fundstellen:
BGHReport 2007, 668
FamRZ 2007, 1010
InVo 2007, 418
MDR 2007, 974
NJW 2007, 3430
NZM 2007, 461
Rpfleger 2007, 408

BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen V ZB 152/06

DRsp Nr. 2007/7688

Belange von Pflegekindern im (Teilungs-)Versteigerungsverfahren

»a) § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar.b) § 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden.c) Belange von gemeinsamen Pflegekindern sind im (Teilungs-) Versteigerungsverfahren in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen.«

Normenkette:

ZPO § 765a ; ZVG § 180 Abs. 1 , 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind zu je 1/2 Anteil Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks, auf dem sich ein Wohnhaus befindet. Darin wohnten sie bis zu ihrer Trennung mit ihren drei gemeinsamen leiblichen Kindern und einer schwerstbehinderten Pflegetochter, deren gemeinsame Vormünder sie seit deren achtem Lebensmonat sind. Im Jahr 2002 verließ der Beteiligte zu 2 die eheliche Wohnung; der Sohn der Beteiligten zog zu ihm. Die Beteiligte zu 1 wohnt mit den beiden gemeinsamen Töchtern und der Pflegetochter weiter in dem Haus. Am 11. Februar 2004 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden.

Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks zur Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Darauf hat die Beteiligte zu 1 die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG beantragt. Sie macht geltend, die Durchführung der Zwangsversteigerung gefährde das Wohl der gemeinsamen Pflegetochter, die auf Veränderungen ihrer Umwelt und den Wechsel von Bezugspersonen mit Verhaltensstörungen reagiere. Diesem Antrag hat das Amtsgericht teilweise, nämlich mit einer Einstellung für die Dauer von zwei Jahren, entsprochen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht, sachverständig beraten, die Einstellung aufgehoben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher die Beteiligte zu 1 weiterhin die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung erreichen möchte.

II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts scheidet eine Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG aus. Eine Einstellung nach § 180 Abs. 3 ZVG scheitert nach seiner Ansicht daran, dass diese Vorschrift nur auf gemeinschaftliche Kinder, nicht aber auf Pflegekinder anzuwenden ist. Auch eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 765 a ZPO komme nicht in Betracht, da sich die Pflegetochter bei einem vorbereiteten und therapeutisch begleiteten Umzug an die neue Situation gewöhnen werde. Die Fortführung des Verfahrens stelle daher unter Abwägung aller Interessen im Einzelfall keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte dar.

III. Das hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die Antragsgegnerin kann die einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht verlangen.

1. Eine Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG scheidet aus. Sie kommt nur in Betracht, wenn ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung zur Unzeit durchsetzt, um den wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen (Senat, BGHZ 79, 249 , 255 f.; Böttcher, ZVG , 4. Aufl., § 180 Rdn. 68). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Dies greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an.

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht in Betracht. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, besteht diese Möglichkeit nur bei gemeinschaftlichen Kindern, nicht aber bei einem gemeinsamen Pflegekind.

a) Nach § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG ist die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft auf Antrag des (früheren) Ehegatten des Antragstellers einstweilen einzustellen, wenn die Gemeinschaft nur aus dem Antragsteller und seinem (früheren) Ehegatten besteht und die Einstellung zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Was unter einem gemeinschaftlichen Kind zu verstehen ist, wird weder in § 180 ZVG noch in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes festgelegt, sondern vorausgesetzt.

b) Nach dem Wortsinn ist ein gemeinschaftliches Kind ein Kind, das in einem Kindschaftsverhältnis sowohl zu dem Antragsteller als auch zu dessen (früherem) Ehegatten steht. In diesem Sinne verwendet das Bürgerliche Gesetzbuch den Begriff Kind, ohne dass es allerdings in jedem Fall darauf ankommt, zu wem das Kindschaftsverhältnis besteht. Minderjährige, deren Eltern die elterliche Sorge über sie nicht wahrnehmen können oder dürfen, bezeichnet das Bürgerliche Gesetzbuch demgegenüber nicht als Kinder, sondern als Mündel. Diesem Sprachgebrauch folgt § 180 Abs. 3 ZVG . Diese Regelung ist mit dem Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301 - Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz) in die Vorschrift eingefügt worden. Sie sollte die seinerzeit eingeführten Sonderregelungen für gemeinschaftliche Kinder geschiedener Ehegatten im Teilungsversteigerungsrecht ergänzen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 13) und übernimmt dazu die Begrifflichkeit des Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrechts des gleichzeitig geänderten Bürgerlichen Gesetzbuchs.

c) Gemeinschaftliches Kind ist in § 180 Abs. 3 ZVG deshalb entsprechend dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Wortsinne nach nur, wer von dem Antragsteller und seinem (früheren) Ehegatten abstammt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kindschaftsverhältnis nach näherer Maßgabe der §§ 1591 bis 1593 BGB durch Geburt oder nach § 1754 Abs. 1 BGB durch anfänglich (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB ) oder nachträglich (§ 1742 BGB ) gemeinschaftliche Annahme als Kind entstanden ist. In diesem Sinne wird die Vorschrift allgemein verstanden (LG Berlin Rpfleger 1987, 515 ; LG Hamburg FamRZ 1988, 424 , 425; Böttcher, aaO., § 180 Rdn. 72; Hintzen/Wolf, Handbuch Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Rdn. 12.202; Reinhard/Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG , 12. Aufl., § 180 Rdn. 60; Stöber, ZVG , 18. Aufl., § 180 Anm. 13.4). Zu den in diesem Sinne gemeinschaftlichen Kindern gehört die Pflegetochter der Beteiligten nicht. Diesen ist zwar durch das Vormundschaftsgericht die "elterliche Sorge" übertragen worden. Damit hat das Vormundschaftsgericht aber nur den Aufgabenkreis der Beteiligten plakativ umschrieben. Diese Aufgabe nehmen die Beteiligten als gemeinschaftliche Vormünder (§ 1775 Satz 1 BGB ) im Rahmen eines Vormundschaftsverhältnisses wahr. Ein Kindschaftsverhältnis zu ihrer Pflegetochter besteht nicht. Daran hat auch nichts geändert, dass die Pflegetochter den Nachnamen der Beteiligten angenommen hat. Sie macht zwar die Einbeziehung in den Familienverband nach außen deutlich, vermag aber, für sich genommen, ein Kindschaftsverhältnis nicht zu begründen. Das wäre nur durch gemeinschaftliche Annahme als Kind nach § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB möglich, welche die Beteiligten nicht beantragt haben und das Vormundschaftsgericht nicht ausgesprochen hat (vgl. § 1752 Abs. 1 BGB ).

c) Auch die Entstehungsgeschichte und die systematische Stellung der Vorschrift rechtfertigen eine Einbeziehung gemeinsamer Pflegekinder in § 180 Abs. 3 ZVG nicht.

aa) Die Vorschrift geht, wie bereits ausgeführt, auf das Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz vom 20. Februar 1986 zurück. Zweck der Regelung ist es, die Änderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht im Recht der Teilungsversteigerung abzusichern (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 13). Mit den Änderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht sollte eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus seinen Entscheidungen zur Überprüfung der Scheidungsrechtsreform von 1976 umgesetzt werden, nämlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und geschiedener Ehegatten jede Regelung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken könnte (BVerfGE 57, 361 , 382 f.). Die Bedürfnisse der gemeinschaftlichen Kinder bei dem Zerbrechen und der endgültigen Auflösung der Ehe ihrer Eltern fanden im seinerzeitigen Scheidungsfolgenrecht keine, jedenfalls keine ausreichende Berücksichtigung. Das wollte der Gesetzgeber ändern und dabei auch indirekte nachteilige Auswirkungen der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten auf das Wohl ihrer gemeinschaftlichen Kinder einbeziehen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 11, 12 f., 35 f.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die daran anschließenden Überlegungen des Gesetzgebers betrafen allein Kinder aus einer geschiedenen Ehe, also nur Kinder, die in der Ehe geboren (oder während der Ehe von den Ehegatten gemeinschaftlich angenommen) worden waren.

bb) An dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber auch die Systematik der Vorschriften ausgerichtet. Vorschriften, mit denen den Bedürfnissen gerade der gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten Rechnung getragen werden soll, bezeichnen diese ausdrücklich so. In Vorschriften, denen diese begrenzte Zielsetzung fehlt, kommt dies auch in der Vermeidung des einschränkenden Zusatzes "gemeinschaftlich" zum Ausdruck.

(1) Ein wesentliches Instrument zum Schutz gerade der Kinder aus der geschiedenen Ehe ist der Betreuungsunterhalt. Ihn erhält ein geschiedener Ehegatte nach § 1570 BGB nur, solange und soweit er von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Regelung gilt nur für Kinder, die von den Ehegatten abstammen oder von ihnen gemeinschaftlich angenommen wurden, nicht dagegen für Stief- und Pflegekinder (BGH, Urt. v. 25. Januar 1984, IVb ZR 28/82, NJW 1984, 1538 , 1539 f.; Erman/Graba, BGB , 11. Aufl., § 1570 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Maurer, 4. Aufl., § 1570 Rdn. 2; Palandt/Brudermüller, BGB , 66. Aufl. § 1570 Rdn. 2). Die gleiche Unterscheidung sehen § 1578 BGB bei der Bemessung des Unterhalts und § 1579 BGB bei der Begrenzung von Unterhaltsansprüchen vor. Genauso liegt es im Zugewinnausgleichsrecht. Die (unbestrittene) Ausgleichsforderung aus Zugewinn ist gemäß § 1382 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Familiengericht zu stunden, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. In diesem Sinne zur Unzeit erfolgt die Zahlung nach § 1382 Abs. 1 Satz 2 BGB , wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisses gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.

(2) Nicht auf den Schutz der gemeinschaftlichen Kinder ausgerichtet sind dagegen etwa die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit oder nach der Scheidung. Dies kommt im Wortlaut der Vorschriften aber auch zum Ausdruck. Nach § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen im Fall der Trennung die Überlassung der bisherigen ehelichen Wohnung unter anderem dann verlangen, wenn das Wohl von "im Haushalt lebenden Kindern" beeinträchtigt ist. Das sind nicht nur die gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten (KG FamRZ 1991, 467 ; OLG Schleswig FamRZ 1991, 1301 ; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO., § 1361b Rdn. 6). Nach § 2 HausrVO ist bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung im Fall der Scheidung auch das Wohl "der Kinder" zu berücksichtigen, wozu auch andere als gemeinschaftliche Kinder gehören (vgl. KG FamRZ 1991, 467 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 636 , 637; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 2 HausrVO § 2 Rdn. 4; Staudinger/Weinreich, BGB [2004], § 2 HausrVO Rdn. 7). Eine vergleichbar offene Formulierung verwendet § 180 Abs. 3 ZVG nicht, weil die Vorschrift als Ausprägung des besonderen Schutzes gerade gemeinschaftlicher Kinder gedacht ist.

3. § 180 Abs. 3 ZVG kann auf gemeinsame Pflegekinder auch nicht entsprechend angewendet werden.

a) Das Zerbrechen der Gemeinschaft von Ehegatten, die nach § 1775 Satz 1 BGB die gemeinsame Vormundschaft über ein Mündel übernommen haben, kann und wird vielfach auch, das ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dem Wohl des Mündels abträglich sein. In einer solchen Lage kann und wird auch ein Mündel wie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten ein Bedürfnis nach besonderer Zuwendung und nach dem Erhalt der gewohnten Umgebung haben. Eine entsprechende Anwendung der für gemeinschaftlichen Kinder vorgesehenen Schutzinstrumente, hier des § 180 Abs. 3 ZVG , setzt aber voraus, dass der Gesetzgeber dieses Bedürfnis als regelungsbedürftig übersehen und dass er ihm, hätte er es als regelungsbedürftig erkannt, auch in gleicher Weise Rechnung getragen hätte. Das ist im Ergebnis nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat sich zwar im Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz nicht ausdrücklich gegen eine Einbeziehung anderer als gemeinschaftlicher Kinder ausgesprochen. Er hat aber ein Regelungsmodell entwickelt, das aus sachlichen Gründen nach dem Nähegrad der Kinder differenziert. Das steht einer entsprechenden Anwendung des § 180 Abs. 3 ZVG auf gemeinsame Pflegekinder entgegen.

b) Gemeinschaftliche Kinder stehen in einem Kindschaftsverhältnis zu beiden (geschiedenen) Ehegatten. Das Kindschaftsverhältnis des gemeinschaftlichen Kindes verpflichtet beide Ehegatten in gleicher Weise dazu, für das Kind zu sorgen und dabei für das Kind uneingeschränkt einzustehen. Ein Ausdruck dieser besonderen Bindung ist die Pflicht, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 180 Abs. 3 ZVG hinzunehmen, auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht vorliegen. Eine solche enge beiderseitige Bindung besteht nur bei gemeinschaftlichen Kindern der Ehegatten, wenn auch unabhängig davon, ob sie durch Geburt oder Annahme als Kind entstanden ist. Bei nicht gemeinschaftlichen Kindern eines Ehegatten besteht sie nur für diesen, nicht aber für den Ehegatten, von dem sie nicht abstammen oder förmlich als Kind angenommen worden sind. Auch bei gemeinsamen Pflegekindern besteht die besondere Bindung nicht, die sich aus dem Kindschaftsverhältnis ergibt. Zwar sind die Ehegatten als gemeinsame Vormünder gesetzlich verpflichtet, für das Mündel zu sorgen. Ihre Verpflichtung reicht aber nicht so weit wie die Verpflichtung aus dem Kindschaftsverhältnis. Das ergibt sich sinnfällig daraus, dass das Kindschaftsverhältnis unauflöslich ist und auch nach Eintritt der Volljährigkeit besteht. Demgegenüber endet die Vormundschaft nach §§ 1882 , 1773 BGB mit dem Eintritt der Volljährigkeit kraft Gesetzes und, kraft Richterspruchs, wenn der Vormund dies beantragt und ein wichtiger Grund vorliegt. Vormünder erhalten nach § 1835 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen und, wenn sie die Vormundschaft berufsmäßig führen, nach § 1836 BGB auch ein Entgelt. Beides ist dem Kindschaftsverhältnis fremd.

c) Der Gesetzgeber hat die Bedürfnisse anderer als gemeinschaftlicher Kinder auch nicht übersehen. Er trägt ihnen vielmehr im Rahmen der allgemeinen Härteregelungen Rechnung. So scheidet bei nicht gemeinschaftlichen Kindern zwar der besondere Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB aus. Das bedeutet aber nicht, dass die Betreuung anderer Kinder unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung fände. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt im Rahmen des Billigkeitsunterhalts nach § 1576 BGB zu berücksichtigen, etwa dann, wenn ein Pflegekind von den Ehegatten gemeinsam aufgenommen worden war (BGH, Urt. v. 18. April 1984, IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355 , 2356). Bei der Einstellung der Zwangsversteigerung liegt es genauso. Die Belange nicht gemeinschaftlicher Kinder finden, wie noch zu zeigen sein wird, im Rahmen von § 765a ZPO Berücksichtigung.

d) Eine entsprechende Anwendung des § 180 Abs. 3 ZVG lässt sich deshalb auch aus den Grundrechten des Mündels aus Art. 1 , 2 und 6 Abs. 1 GG nicht ableiten. Zwischen den Pflichten gegenüber einem gemeinsamen Mündel einerseits und den Pflichten gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind andererseits bestehen sachliche Unterschiede, die eine daran ausgerichtete differenzierende Regelung wenn nicht gebieten, so doch jedenfalls rechtfertigen.

4. Auch nach § 765a ZPO ist die Zwangsversteigerung nicht (einstweilen) einzustellen.

a) Ob in der Teilungsversteigerung eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO in Betracht kommt, ist umstritten (dafür: OLG München NJW 1955, 149 ; OLG Köln MDR 1991, 452 f.; OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 413 , 414 und Rpfleger 1994, 223 ; KG NJW-RR 1999, 434 ; Böttcher, aaO., § 180 Rdn. 84; Hk-ZPO/Kindl, § 765 a Rdn. 2; Musielak/Lackmann, ZPO , 5. Aufl. § 765a Rdn. 2; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 Rdn. 146; Stöber, aaO., Einl. ZVG Rdn. 52.6; Thomas/Putzo, ZPO , 27. Aufl., § 765a Rdn. 4; dagegen: OLG Oldenburg NJW 1955, 150 ; OLG Koblenz NJW 1960, 828 f.; OLG München NJW 1961, 787 ; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 65. Aufl., § 765a Rdn. 5; Mohrbutter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwalterpraxis, 7. Aufl., S. 1063; MünchKomm-ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 765a Rdn. 18; Reinhard/Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO., § 180 Rdn. 72). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang nicht entschieden (offen gelassen in Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635 , 3636 f.; unterstellt in Senatsbeschl. v. 9. März 2006, V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697 ). Der Senat bejaht die Frage. § 765a ZPO gehört zwar nicht zu den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ( Zwangsversteigerungsgesetz ), auf welche § 180 Abs. 1 ZVG verweist. Dabei allein kann die Auslegung der Vorschrift jedoch nicht stehen bleiben. § 180 Abs. 1 ZVG enthält nicht nur diese Verweisung. Seine wesentliche Aussage besteht vielmehr darin, dass er das Zwangsversteigerungsverfahren als Verfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft bestimmt. Regelungen, die das Zwangsversteigerungsverfahren wesentlich bestimmen, sind deshalb auch dann anzuwenden, wenn sie in anderen Vorschriften als denen der genannten Abschnitte des Zwangsversteigerungsgesetzes enthalten sind. Zu diesen Regelungen gehört jedenfalls heute, im Lichte des Art. 14 GG , der Schuldnerschutz. Auf diesen Schutz muss der Antragsgegner eines Teilungsversteigerungsverfahrens ebenfalls zurückgreifen können. Denn auch er kann in die Lage geraten, einer Verschleuderung seines Vermögens entgegenzuwirken (BVerfGE 42, 64 , 75 f.) oder andere wesentliche Interessen sichern zu müssen. Eine wesentliche Vorschrift des Schuldnerschutzes in der Zwangsversteigerung ist § 765a ZPO , der deshalb auch in der Teilungsversteigerung anzuwenden ist.

b) Zu den in diesem Rahmen zu berücksichtigenden Härten gehört auch die Beeinträchtigung des Wohls von gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Pflegekindern. Der Schuldner, im Teilungsverfahren der Antragsgegner, kann sich im Rahmen von § 765a ZPO zwar nur auf eigene Belange, nicht auf Belange Dritter berufen (BVerfG NJW-RR 2005, 936 , 937; Musielak/Lackmann, aaO., § 765a Rdn. 11; Zöller/Stöber, ZPO , 26. Aufl., § 765a Rdn. 8). Das gilt aber nicht für die (persönlichen) Belange von Angehörigen; sie sind in die anzustellende wertende Betrachtung einzubeziehen (Senat, BGHZ 163, 66 , 72). Die Pflegetochter ist zwar rechtlich keine Angehörige der Beteiligten. Das ändert hier aber nichts. Die Beteiligten haben die Pflegetochter in ihren Familienverband integriert. Diese Integration ist zudem nach außen dadurch deutlich geworden, dass die Pflegetochter den Familiennamen der Beteiligten angenommen hat. Sie hat auch mit der Trennung der Beteiligten kein Ende gefunden. Das Vormundschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1, den Beteiligten zu 2 aus der Mitvormundschaft zu entlassen, abgelehnt. Das Wohl der gemeinsamen Pflegetochter ist deshalb ein berücksichtigungspflichtiger Belang. Hinzu kommt, dass beide Beteiligten als gemeinsame Vormünder gesetzlich verpflichtet sind, im Rahmen des ihnen übertragenen Wirkungskreises, hier der umfassenden "elterliche Sorge", für das Wohl ihrer Pflegetochter zu sorgen. Die Abwehr einer Gefährdung des Wohls ihrer Pflegetochter ist damit auch ein eigener Belang der Beteiligten zu 1 selbst und schon aus diesem Grund zu beachten. Davon ist das Beschwerdegericht zu Recht ausgegangen.

c) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht als Ergebnis seiner Abwägung eine einstweilige Einstellung abgelehnt hat. Sie ist nämlich nur anzuordnen, wenn die Fortführung des Verfahrens im Einzelfall zu einem für den Schuldner, bei der Teilungsversteigerung für den Antragsgegner, untragbaren Ergebnis führen würde (Senat, BGHZ 44, 138 , 142 f.; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635 , 3636 f.; Musielak/Lackmann, aaO., § 765a Rdn. 5; Zöller/Stöber, aaO., § 765a Rdn. 5). Das hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint. Die gemeinsame Pflegetochter reagiert zwar auf Veränderungen in ihrem Lebensumfeld mit Verhaltensstörungen. Es spricht auch viel dafür, dass die mögliche Ersteigerung des Anwesens durch Dritte und ein dann notwendig werdender Umzug solche Störungen auslösen werden. Das Beschwerdegericht hat aber sachverständig beraten festgestellt, dass zu erwarten ist, dass sich die Pflegetochter an die neue Situation wieder gewöhnen und auf diese einstellen kann, so dass die zu erwartenden Verhaltensstörungen voraussichtlich nur vorübergehender Natur sein werden. Der Sachverständige hat zwar auch festgestellt, dass es dazu einer therapeutischen Begleitung während des Zwangsversteigerungsverfahrens bedarf. Das ändert aber nichts, weil von der Beteiligten zu 1 entsprechende Bemühungen erwartet werden können. Das hat der Senat für die Suizidgefahr eines Angehörigen entschieden (BGHZ 163, 66 , 74). Das gilt erst recht für beherrschbare vorübergehende Verhaltensstörungen eines Pflegekindes.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Die Norm ist hier wegen der Nähe des Teilungsversteigerungsverfahrens zum kontradiktorischen Verfahren anzuwenden (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143 ; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Veröffentlichung bestimmt).

Vorinstanz: LG Passau, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 48/06
Vorinstanz: AG Passau, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen K 278/05
Fundstellen
BGHReport 2007, 668
FamRZ 2007, 1010
InVo 2007, 418
MDR 2007, 974
NJW 2007, 3430
NZM 2007, 461
Rpfleger 2007, 408