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BGH - Entscheidung vom 17.07.2007

1 StR 312/07

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ 2007, 635

BGH, Beschluß vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 1 StR 312/07

DRsp Nr. 2007/14661

Beihilfe nach Sicherstellung der BtM

Einer Verurteilung wegen Beihilfe steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Beihilfehandlung die Betäubungsmittel bereits sichergestellt waren.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass bei der Tat II.2.b der Angeklagte die beiden Beihilfehandlungen - Transport von Geldmitteln aus Großbritannien in die Schweiz sowie Umtausch von Geldmitteln in eine andere Währung - erst nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel beging, ohne allerdings hierüber informiert zu sein, hindert seine Strafbarkeit nicht (vgl. BGHR BtMG § 29 Beihilfe 1). Es bedurfte auch nicht weiterer Feststellungen, wie der anderweitig verfolgte F. diese Geldmittel anschließend im Einzelnen verwendete oder zu verwenden beabsichtigte. Aus dem Urteil ergibt sich hinreichend, dass der Angeklagte durch die Handlungen das auf den Umsatzerfolg zielende, auf einem organisierten Bezugs- und Absatzsystem basierende Verhalten des F. und seiner Mittäter unterstützte (vgl. in diesem Sinne BGHSt 43, 158 ; BGHR aaO.).

Rechtliche Bedenken bestehen allerdings insoweit, als das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, die Ermittlungsbehörden hätten aus ermittlungstaktischen Erwägungen nicht schon früher eingegriffen. Einen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern, gibt es nicht; insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 172 ; Berg StraFo 2007, 74, 75 f.). Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Vorinstanz: LG Freiburg, vom 26.03.2007
Fundstellen
NStZ 2007, 635