Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 11.10.2007

3 StR 428/07

Normen:
StPO § 300

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 3 StR 428/07

DRsp Nr. 2007/19702

Behandlung einer "Berufung" als Revision

Eine "Berufung" ist als Revision zu behandeln, wenn diese das allein statthafte Rechtsmittel ist.

Normenkette:

StPO § 300 ;

Gründe:

Der Antrag der Nebenklägerin war zurückzuweisen, weil das Landgericht Aurich ihre Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat.

Das mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel hat der Vertreter der Nebenklägerin mit am 2. August 2007 bei dem Landgericht Aurich eingegangenen Schriftsatz als Berufung bezeichnet. Trotz dieser Bezeichnung war das Rechtsmittel gemäß § 300 StPO als Revision auszulegen, weil gegen das Urteil einer Strafkammer beim Landgericht gemäß § 333 StPO allein die Revision das statthafte Rechtsmittel ist (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 300 Rdn. 2). Die Berufung ist hingegen nur gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zulässig, § 312 StPO .

Die danach eingelegte Revision ist unzulässig, weil die Nebenklägerin nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO einen Revisionsantrag gestellt und die Revision auch nicht innerhalb dieser Frist begründet hat.

Vorinstanz: LG Aurich, vom 16.08.2007