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BGH - Entscheidung vom 11.10.2007

IX ZR 39/05

Normen:
InsO § 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZR 39/05

DRsp Nr. 2007/19670

Begriff des Erfüllungsverlangens

Ein Erfüllungsverlangen i.S. des § 103 Abs. 1 InsO liegt nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter mit der Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt, dass der Schuldner nach seiner Auffassung den Vertrag bereits voll erfüllt habe.

Normenkette:

InsO § 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer im Ergebnis richtigen Beurteilung des Einzelfalls. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum liegt ein Erfüllungsverlangen im Sinne des § 103 Abs. 1 InsO nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter mit der Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt, dass der Schuldner nach seiner Auffassung den Vertrag bereits voll erfüllt habe (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1962 - VIII ZR 203/61, NJW 1962, 2296; OLG Stuttgart ZIP 2005, 588 f.; OLG Dresden ZIP 2002, 815 f.; MünchKomm-InsO/Huber § 103 Rn. 156; ders. in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 35 Rn 4; FK-InsO/Wegener 4. Aufl. § 103 Rn. 59; Nerlich/Römermann/Balthasar InsO § 103 Rn. 41; HmbK-InsO/Ahrendt InsO 2. Aufl. § 103 Rn. 23). Zur Begründung der Anfechtungsklage, in der die Klägerin das vermeintliche Erfüllungsverlangen erblickt, hat der Beklagte im einzelnen ausgeführt, der Schuldnerin stehe aus einem Kaufvertrag ein Anspruch über 107.220,42 DM gegen den früheren Kläger zu 2 zu. Mit diesem eine eigene Verpflichtung der Schuldnerin in Abrede stellenden Vorbringen hat der Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, dass der Zahlungsanspruch der Schuldnerin nicht von der Erbringung einer noch offenen Gegenleistung abhängt. Außerdem hat der Beklagte darauf verwiesen, dass im Falle der Wirksamkeit der von dem früheren Kläger zu 2 erklärten Aufrechnung das beiderseitige Schuldverhältnis erfüllt sei. Auch diese Erklärung lässt erkennen, dass sich nach Auffassung des Beklagten im Verhältnis zu dem früheren Kläger zu 2 lediglich wechselseitige Zahlungsansprüche gegenüberstanden.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 82/04
Vorinstanz: LG Stendal, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 190/03