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BGH - Entscheidung vom 22.02.2007

IX ZR 4/04

Normen:
BRAO § 51a

Fundstellen:
BRAK-Mitt 2007, 105

BGH, Beschluß vom 22.02.2007 - Aktenzeichen IX ZR 4/04

DRsp Nr. 2007/6078

Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Rechtsanwalt

Schließt der Anwalt in Vertretung seines Mandanten einen ungünstigen Vergleich, so tritt der Schaden bereits mit dem wirksamen Zustandekommen des Vergleiches ein (BGH - IX ZR 221/91 - 19.11.1992).

Normenkette:

BRAO § 51a ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Wie der Beklagte in seiner Beschwerdeerwiderung im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, ist hier der Schaden bereits durch Abschluss des Vergleiches am 1. Juni 1987 eingetreten. Die im Vergleich übernommene Freistellungsverpflichtung war für den Kläger ungünstig und entsprach zudem nicht seinen Vorstellungen. Schließt der Anwalt in Vertretung seines Mandanten einen ungünstigen Vergleich, so tritt der Schaden bereits mit dem wirksamen Zustandekommen des Vergleiches ein (vgl. BGH, Beschl. v. 19. November 1992 - IX ZR 221/91 n.v.; Zugehör in Fischer/Zugehör/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1345).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 2281/03
Vorinstanz: LG Ansbach, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 535/02
Fundstellen
BRAK-Mitt 2007, 105