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BGH - Entscheidung vom 22.05.2007

3 StR 57/07

BGH, Beschluß vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 3 StR 57/07

DRsp Nr. 2007/9493

Gründe:

Der als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Auf eine Gegenvorstellung kann ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht aufgehoben werden.

Das Vorbringen ist unzulässig, soweit es als Antrag nach § 356 a StPO auszulegen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 356 a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Die Begründung der Gegenvorstellung stellt sich vielmehr als zum Teil wörtliche Wiederholung des Revisionsvortrages dar.