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BGH - Entscheidung vom 15.05.2007

3 StR 128/07

BGH, Beschluß vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 3 StR 128/07

DRsp Nr. 2007/9492

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 39 Rdn. 6) ist der Angeklagte nicht beschwert.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 07.11.2006