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BGH - Entscheidung vom 16.05.2007

4 StR 146/07

BGH, Beschluß vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 4 StR 146/07

DRsp Nr. 2007/9352

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Angesichts des nicht besonders erheblichen Gewichts der Anlasstaten wird bei den nach §§ 67 d Abs. 2 , 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Siegen, vom 22.12.2006