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BGH - Entscheidung vom 19.04.2007

IX ZR 77/04

BGH, Beschluß vom 19.04.2007 - Aktenzeichen IX ZR 77/04

DRsp Nr. 2007/8973

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 ZPO , § 26 Nr. 8 EGZPO ).

1. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 118.838,25 EUR zuzüglich Zinsen an die Sozietät der Kläger und zur Zahlung von 5.948,78 EUR zuzüglich Zinsen an den Kläger zu 1 wendet, ist sie begründet.

In Bezug auf die Position 2 der Kostennote vom 21. Mai 2001 erfolgt die Zulassung in Höhe des Unterschiedsbetrags von 9.374,69 EUR (entspricht 18.335,31 DM) brutto zwischen dem zugesprochenen Betrag von 47.418,80 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer und der jedenfalls gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO verdienten Mindestgebühr von 31.612,50 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer.

2. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO ).Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: KG, vom 22.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 119/02
Vorinstanz: LG Berlin, vom 12.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 573/01