BGH, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen IX ZR 190/04
DRsp Nr. 2007/8971
Gründe:
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanz: OLG München, vom 27.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 4344/02
Vorinstanz: LG München I, vom 10.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 15825/01
© copyright - Deubner Verlag, Köln