Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.04.2007

2 StR 74/07

BGH, Beschluß vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 2 StR 74/07

DRsp Nr. 2007/7739

Gründe:

Ergänzend ist zu bemerken:

Das Landgericht hat die Höhe des Verfallbetrags zwar nicht begründet. Dies führt hier aber ausnahmsweise nicht zur Aufhebung der Verfallanordnung, weil der Senat den Gesamtbetrag noch hinreichend aus den Feststellungen zum Tatgeschehen errechnen kann.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 26.10.2006