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BGH - Entscheidung vom 27.03.2007

5 StR 67/07

BGH, Beschluß vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 5 StR 67/07

DRsp Nr. 2007/7557

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Für den vom Generalbundesanwalt begehrten Teilfreispruch ist kein Raum, weil die tatmehrheitlich angeklagten Vorwürfe (versuchter Betrug zum Nachteil der Post in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zum Nachteil der Post und der Rechnungsempfänger in Tateinheit mit Urkundenfälschung) bewiesen worden sind und den - wenn auch vom Landgericht als Tateinheit bewerteten - mit der Anklage übereinstimmenden Schuldumfang belegen.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 13.10.2006