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BGH - Entscheidung vom 28.03.2007

2 StR 41/07

BGH, Beschluß vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 2 StR 41/07

DRsp Nr. 2007/7544

Gründe:

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren wegen versuchter räuberischer Erpressung - das Landgericht hat insoweit einen möglichen Rücktritt nicht erörtert - aus Gründen der Prozessökonomie eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Vielzahl und die Schwere der verbleibenden Taten aus, dass die Jugendkammer ohne die eingestellte Tat eine niedrigere Einheitsjugendstrafe verhängt hätte.

Vorinstanz: LG Limburg, vom 29.09.2006