Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 14.03.2007

2 StR 36/07

BGH, Beschluß vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 2 StR 36/07

DRsp Nr. 2007/7543

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Urteilsausführungen, nach denen gegen den Angeklagten der Versuch spreche, sich ein für einen Unschuldigen entbehrliches Alibi für die Tatnacht zu verschaffen, sind schon deshalb bedenklich, weil sie auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhen. Der Senat schließt aber aus, dass die im Übrigen rechtsfehlerfreie Würdigung des Landgerichts zur Täterschaft des Angeklagten auf diesen Erwägungen beruht.

Auch die Bejahung der besonderen Schuldschwere hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale erfüllt hat und die Vorgehensweise des Angeklagten, der das handlungsunfähige aber nicht bewusstlose Tatopfer eine 50 m hohe Brücke hinabgestürzt hat, für dieses besonders qualvoll war. Auf die weitere Begründung, der Angeklagte habe verschuldet, dass eine Mutter ihren Sohn verloren habe, kam es ersichtlich nicht an.

Vorinstanz: LG Mainz, vom 14.07.2006