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BGH - Entscheidung vom 14.03.2007

5 StR 63/07

BGH, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 5 StR 63/07

DRsp Nr. 2007/6362

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, V. und G. darüber hinaus in weiterer Tateinheit mit (besonders) schwerem Raub und (besonders) schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt, in Höhe von zwei Jahren und acht Monaten gegen K. , drei Jahren und vier Monaten gegen V. und drei Jahren und sechs Monaten gegen G..

Die mit der Sachrüge begründeten, jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet. Die Annahme minder schwerer Fälle beruht bei dem Tatbild ersichtlich auf zutreffender tatrichterlicher Wertung. Die Anwendung des § 21 StGB bei V. und G. unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Maßstäben von BGHSt 50, 93 bedurfte es keiner näheren tatrichterlichen Erwägungen über eine Entziehung der Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten K..

Vorinstanz: LG Berlin, vom 19.05.2006