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BGH - Entscheidung vom 09.03.2007

2 StR 11/07

BGH, Beschluß vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 2 StR 11/07

DRsp Nr. 2007/6345

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Anders als die Revision meint, drängte sich für das Landgericht eine Vernehmung des nach Kroatien abgeschobenen früheren Mitangeklagten V. nicht deshalb auf, weil zu erwarten gewesen wäre, dieser würde nach Rechtskraft der gegen ihn ergangenen Entscheidung sein Aussageverhalten grundlegend ändern und die Tatversion des Angeklagten bestätigen. Wie sich aus der von der Revision selbst vorgelegten staatsanwaltlichen Vernehmung vom 8. Juni 2000 ergibt, hat der Mitangeklagte V. nach seiner rechtskräftigen Verurteilung die von dem Angeklagten erstmals im Wiedereinsetzungsverfahren abgegebene Tatschilderung gegenüber seinem eigenen Verteidiger als nicht zutreffend bezeichnet (Bl. 15k RB).

Vorinstanz: LG Kassel, vom 23.08.2006