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BGH - Entscheidung vom 27.02.2007

3 StR 44/07

BGH, Beschluß vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 3 StR 44/07

DRsp Nr. 2007/6113

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe gegen "die anerkannten Grundsätze der Urteilsabsprache" verstoßen (gemeint wohl: Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO ), weil es die Hauptverhandlung nicht erneut unterbrochen habe, um es dem Angeklagten zu ermöglichen, die in der protokollierten Verfahrensabsprache vorgesehene Schadenswiedergutmachung durch Grundschuldbestellung doch noch zu erbringen, ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Revision unbegründet. Aufgrund des Schreibens des Rechtsanwalts der Geschädigten war die Schadenswiedergutmachung tatsächlich - wie laut Protokoll mit den Verfahrensbeteiligten erörtert - gescheitert. Die Geschädigten hatten sich unmissverständlich geweigert, die Abtretung der aus ihrer Sicht wertlosen Eigentümergrundschuld anzunehmen; sie waren hierzu auch nicht verpflichtet. Wenn der Angeklagte und sein Verteidiger nach Erörterung dieser Sachlage in der Hauptverhandlung keine Einwände gegen die Feststellung erheben, die Schadenswiedergutmachung sei nicht zustande gekommen, und keinen Anlass sehen, die nochmalige Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beantragen, um gegebenenfalls auf anderem Wege einen Schadensausgleich zu bewirken, stellt es offensichtlich keinen Ermessensfehlgebrauch dar, dass das Gericht nicht von Amts wegen die Hauptverhandlung zur Ermöglichung der Schadensregulierung erneut unterbrochen hat.

Danach kommt es auf den Inhalt der dienstlichen Erklärung des Sitzungsstaatsanwalts vom 22. November 2006 nicht an. Schon aus diesem Grund war es nicht erforderlich, der Verteidigung eine weitere Stellungnahme zu dieser dienstlichen Erklärung zu ermöglichen und - entsprechend der Anregung der Verteidigung - die Akten an den Generalbundesanwalt zurückzuleiten, damit dieser unter Beachtung einer derartigen Stellungnahme eine neue Antragsschrift einreicht.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 27. Februar 2007 hat bei der Beratung vorgelegen.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 10.08.2006