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BGH - Entscheidung vom 20.03.2007

2 ARs 116/07

BGH, Beschluß vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 116/07 - Aktenzeichen 2 AR 67/07

DRsp Nr. 2007/6098

Gründe:

Bei dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Mülheim an der Ruhr ist gegen den in Haft befindlichen Angeklagten das Verfahren 26 Ls 292 Js 1225/06 anhängig. Im Hauptverhandlungstermin vom 20. Februar 2007 hat das Jugendschöffengericht auf Antrag des Verteidigers und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft beschlossen, das Verfahren an das Landgericht - Jugendkammer - Bochum zu dem dort anhängigen Verfahren 3 KLs 21 Js 164/07 abzugeben. Die Jugendkammer ist bereit, beide Verfahren im Fall ihrer Verbindung einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden. Die vom Generalbundesanwalt auf die Vorlage des Generalstaatsanwalts Hamm beantragte Verbindung ist zulässig und erscheint im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung auch sachdienlich.