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BGH - Entscheidung vom 08.02.2007

3 StR 8/07

BGH, Beschluß vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 3 StR 8/07

DRsp Nr. 2007/5783

Gründe:

Der Antrag des Beschuldigten ist unzulässig. Er hat nach Zustellung des Beschlusses am 19. Dezember 2006 nicht innerhalb einer Woche die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Sein unter dem Datum vom 27. Dezember 2006 gestellter Antrag ist erst am 29. Dezember 2006 und damit verspätet beim Landgericht Kiel eingegangen.

Vorinstanz: LG Kiel, vom 13.12.2006