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BGH - Entscheidung vom 08.02.2007

3 StR 11/07

BGH, Beschluß vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 3 StR 11/07

DRsp Nr. 2007/5777

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Verwirklichung der §§ 179 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 5 Nr. 1 StGB ; 174 a Abs. 2 StGB dolus directus des Täters voraussetzt oder auch dolus eventualis ausreicht (zum Streitstand vgl. Renzikowski in MünchKomm- StGB § 179 Rdn. 41, 52, § 174 a Rdn. 31; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 179 Rdn. 22, § 174 a Rdn. 14, § 174 Rdn. 16 - jew. m. w. N.). Denn nach den Feststellungen UA S. 6 kannte der Angeklagte alle Umstände, die zu den genannten Vorschriften gehören, einschließlich der Widerstandsunfähigkeit der Zeugin, und nutzte sie bewusst zu seinen sexuellen Handlungen aus. Soweit das Landgericht in dem unmittelbar daran anschließenden Satz von einem billigenden Inkaufnehmen spricht, handelt es sich deshalb erkennbar um eine verunglückte Formulierung, die den Bestand des Urteils auch auf der Grundlage der engeren Auffassung zur subjektiven Tatseite nicht gefährdet.

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 26.10.2006