BGH, Beschluß vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 2 StR 557/06
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jedoch war der Tenor wie geschehen richtig zu stellen, da ein offensichtlicher Zählfehler vorliegt.
Den Fällen II.138 bis 141 liegen tatsächlich nur drei und nicht, wovon das Urteil ausgeht, vier Taten zugrunde. Von den jeweils hierfür verhängten Einzelstrafen von acht, sechs, sieben und acht Monaten Freiheitsstrafe entfällt daher eine Einzelstrafe von acht Monaten.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Es kann angesichts der Vielzahl von Taten und der für jede Tat verhängten Einzelstrafe ausgeschlossen werden, dass sich das geringfügige Versehen des Landgerichts auf die Bemessung der Gesamtstrafen ausgewirkt hat.