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BGH - Entscheidung vom 13.02.2007

5 StR 534/06

BGH, Beschluß vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 5 StR 534/06

DRsp Nr. 2007/4758

Gründe:

Zur Revision des Angeklagten S. bemerkt der Senat:

Der Senat schließt aus, dass eine Einhaltung der Wahrunterstellung des Beweisziels, "der Angeklagte (beging) in den genannten Fällen die Taten, um Geldmittel zu erlangen, die er verspielen wollte" (Revisionsbegründung S. 6, 13 ff.), im Kontext der übrigen Feststellungen zur Annahme so gravierender psychischer Veränderungen der Persönlichkeit des Angeklagten wegen "Spielsucht" hätte führen können, die allein ausnahmsweise - einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig - zur Bejahung des § 21 StGB hätten führen können (vgl. BGHSt 49, 365 , 369 f.).

Der Angeklagte ist bei der aus 33 Einzelfreiheitsstrafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von nur drei Jahren ferner nicht dadurch beschwert, dass es das Landgericht unterlassen hat, mit der Geldstrafe des zäsurbegründenden Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 11. Januar 2005 und den für die fünf Taten vom Juni 2004 und die Tat vom 4. Januar 2005 ausgeurteilten Strafen eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 14.07.2006