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BGH - Entscheidung vom 15.02.2007

III ZR 244/06

BGH, Beschluß vom 15.02.2007 - Aktenzeichen III ZR 244/06

DRsp Nr. 2007/4728

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 2006 - 21 U 4827/05 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat insbesondere auch die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 1.278.000,64 EUR

Vorinstanz: OLG München, vom 20.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 4827/05
Vorinstanz: LG München I, vom 05.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 146/05