Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.02.2007

II ZR 312/05

BGH, Beschluß vom 05.02.2007 - Aktenzeichen II ZR 312/05

DRsp Nr. 2007/4145

Gründe:

Abgesehen davon, dass die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2005 mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes überwiegend bereits unzulässig ist, wird sie zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 1,6 Mio. EUR

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 74/04
Vorinstanz: LG Hanau, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1606/00