BGH, Beschluß vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 5 StR 550/06
DRsp Nr. 2007/2655
Gründe:
Der Senat merkt an: Im Hinblick auf das nicht besonders hohe Gewicht der Taten wird bei der Überprüfung nach § 67eStGB dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu widmen sein.