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BGH - Entscheidung vom 09.01.2007

5 StR 550/06

BGH, Beschluß vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 5 StR 550/06

DRsp Nr. 2007/2655

Gründe:

Der Senat merkt an: Im Hinblick auf das nicht besonders hohe Gewicht der Taten wird bei der Überprüfung nach § 67e StGB dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu widmen sein.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 19.07.2006