BGH, Beschluß vom 11.01.2007 - Aktenzeichen IX ZR 23/06
DRsp Nr. 2007/2532
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Das angefochtene Urteil steht nicht in Widerspruch zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde erörterten einschlägigen Urteilen des Senats. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 144/05
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 43/05
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